Konsumenteninformation

Das Wissen über die Grundlagen gesunder Ernährung sowie eine klare und verständliche Information über die Nährwerteigenschaften von Lebensmitteln bilden die Basis für einen bewussten Lebensmittelkonsum.  

Intro

In Ergänzung zur den auf EU-Ebene einheitlich festgelegten gesetzlichen Regeln zur Lebensmittelkennzeichnung unterstützt der Lebensmittelhandel seine Kunden durch ein breites Informationsangebot über eine ausgewogene Ernährung – von ausführlicher Ernährungs- und Warenkunde auf den Unternehmenswebseiten bis hin zu Tipps zur Zubereitung von saisonalem Obst und Gemüse in den Kundenmagazinen.

Verpflichtende Lebensmittelkennzeichnung

Die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) definiert europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung und Information auf der Verpackung.

Dazu gehören unter anderem:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • das Verzeichnis der Zutaten sowie die Hervorhebung von Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
  • das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  • die Nettofüllmenge
  • der Name bzw. die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens, sowie
  • die Nährwertkennzeichnung

Nährwertdeklaration

Gemäß LMIV sind vorverpackte Lebensmittel grundsätzlich mit einer Nährwertdeklaration zu kennzeichnen. Diese ist in der Regel in tabellarischer Form darzustellen. Die Nährwerttabelle muss Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. „Big 7“) enthalten.

Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Die „Big 7“ können zusätzlich als Prozentsatz von festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.

Zusätzlich zur Nährwerttabelle können die Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz auch auf der Vorderseite wiederholt werden. Die Angabe darf hier pro Portion erfolgen, der Brennwert muss jedoch auch auf 100 g bzw. 100 ml angegeben werden.

Weiterführende Informationen: AGES – Lebensmittelkennzeichnung 

 

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